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DOSSIERS

Progressive Rente und Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen

Die Reform im öffentlichen Dienst wird am 1. Oktober 2015 in Kraft treten und kann gleich mit zwei interessanten Neuerungen im Pensionswesen aufwarten.

Entsprechend einer langjährigen Forderung der CGFP wurde, last but not least, die progressive Rente in die Gesetzgebung eingeschrieben, die es dem Beamten ermöglichen soll, auch über das normale Renteneintrittsalter hinaus noch aktiv am Staatsdienst teilnehmen zu können.

Grundvoraussetzungen sind allerdings, dass ab dem Zeitpunkt der progressiven Rente bereits ein direktes Anrecht auf Altersrente besteht, und dass von Verwaltungsseite her kein Einwand erhoben wird. Auch sind Beamte, die einen unbezahlten Urlaub haben („congé sans traitement“) oder in Teilzeit arbeiten („congé pour travail à mi-temps, service à temps partiel“) sowie Beamte in Führungspositionen a priori ausgeschlossen.

Sind alle Bedingungen erfüllt, kann der Beamte sechs Monate vor dem gewünschten Termin sein Gesuch auf progressive Rente einreichen und somit im Prinzip bis zu drei Jahre lang seine ehemalige Vollzeitbeschäftigung auf 75 oder 50 Prozent reduzieren.

Der Prozentsatz der auszuzahlenden Rente entspricht laut Gesetz immer der Differenz in Prozent der Vollzeitbeschäftigung auf die jeweilige Teilzeitbeschäftigung, wie die folgenden beiden Beispiele erläutern:

Sollte sich der Antragsteller für eine Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent entscheiden, so erhält er unter dem Strich 50 Prozent seines Gehalts und darüber hinaus eine Teilrente von ebenfalls 50 Prozent (100-50=50%). Bei einer Teilzeitbeschäftigung von 75 Prozent wären es dann ein Gehalt von 75 Prozent sowie eine Teilrente von 25 Prozent (100-75=25%).

Eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 50 Prozent ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen.

Darüber hinaus erlauben die gesetzlichen Bestimmungen die sukzessiv-progressive Berentung, indem sie die Möglichkeit bieten, dass der Beamte, der sich anfänglich für eine Teilzeitbeschäftigung von 75 Prozent entschieden hat, diese innerhalb einer Zeitspanne von 3 Jahren in eine 50-prozentige Teilzeitbeschäftigung umwandeln kann.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Bedarfsfall das Gesetz eine Verlängerung der vorgesehenen 3-jährigen Zeitspanne bis zur festgesetzten Altersgrenze („limite d’âge“) ermöglicht. Letztere kann sogar darüber hinaus über eine Sonderregelung um weitere 3 Jahre verlängert werden („maintien en service“). Nach Ablauf der bewilligten Zeitspanne wird die anfallende Rente auf Grund der zusätzlich geleisteten Dienstzeit neu berechnet.

Somit schafft die moderne Gesetzgebung anhand der progressiven Rente einerseits die Möglichkeit eines harmonischen Übergangs vom Berufsleben in die Rente und bewirkt andererseits, dass die angesammelte Berufserfahrung so ef - zient wie möglich an die nächste Beamtengeneration weiter gegeben werden kann.

Einer weiteren CGFP-Forderung wurde jetzt ebenfalls durch die Neueinführung der Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen Folge geleistet.

Im länger andauernden Krankheitsfall kann nach wie vor sowohl der Beamte als auch die Verwaltung die Pensionskommission einschalten, welche sich in der Folge aufgrund eines kontrollärztlichen Befundes über den Gesundheitszustand des Beamten äußern muss.

Musste jedoch wie bisher in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine frühzeitige Berentung aus Krankheitsgründen von besagter Kommission beschlossen werden, so wird sich dies in Zukunft wesentlich ändern, stellt doch besagte Teilzeitbeschäftigung ein neues Instrument dar, welches eine gleichzeitige Differenzierung des Krankheitsgrades sowie eine daraus resultierende mögliche Flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses durch zeitweilige Reduzierung der Vollzeitbeschäftigung des Beamten zulässt.

Vorgesehen ist nämlich ab 1. Oktober 2015, dass im Bedarfsfall neben dem kontrollärztlichen Befund ein ausführlicher arbeitsmedizinischer Bericht vorliegen muss, welcher die verbliebene Restarbeitskapazität des betroffenen Beamten abschätzt. Beide Atteste werden dann besagter Kommission unterbreitet, die in der Folge darüber entscheidet, ob und inwiefern der betroffene Beamte einer Teilzeitbeschäftigung aus Krankheitsgründen zugeführt werden kann.

Sollte sich diese als berechtigt erweisen, so besteht die Möglichkeit einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 75 oder 50 Prozent über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren hinweg oder aber auch, in einigen Ausnahmefällen, auf 25 Prozent während maximal einem Jahr, in jedem Fall jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Anrecht auf Altersrente besteht. Letzteres hat dann zur Folge, dass der Beamte automatisch in Rente geschickt wird.

Ausgenommen von dieser Form der Arbeitszeitreduzierung sind all jene Beamte, die zum Zeitpunkt des Antrags bereits ein Anrecht auf Altersrente haben, sowie Beamte in Führungspositionen.

Was das Gehalt des Beamten angeht, so wird dieses in einer ersten Phase auf den effektiven Grad der Teilzeit reduziert (75, 50 oder 25%) und danach die Differenz mittels Zuschuss ausgeglichen (25, 50, 75%). Dieser Mechanismus soll gewährleisten, dass dem Beamten ein voller Lohnausgleich erhalten bleibt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Zuschuss selbst keiner weiteren Anpassung an die Laufbahn des jeweiligen Beamten unterliegt, und somit „eingefroren“ bleibt.

Denjenigen Beamten, die sich bereits vor dem 1. Oktober 2015 aus gesundheitlichen Gründen für einen unbezahlten Urlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung entschieden hatten, bietet das neue Pensionsgesetz nachträglich die Möglichkeit einer Konversion in eine Teilzeitbeschäftigung an, unter der Bedingung allerdings, dass die Pensionskommission dies auf Antrag und per nachfolgendem Beschluss bewilligt. Diese Regelung  ndet aber wie bereits erwähnt nur dann Anwendung, wenn die Gründe gesundheitlicher Natur sind.

Einen weiteren Sonderfall stellt die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der partiellen Wiedereingliederung des Beamten dar, welcher bereits per Beschluss der Pensionskommission krankheitshalber in Rente geschickt worden war. Jener Beamte kann innerhalb eines Zeitlimits von 10 Jahren seine Wiedereingliederung in den aktiven Dienst beantragen, unter der Voraussetzung allerdings, dass sein Gesundheitszustand dies auch zulässt. Sind die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt, kann die Pensionskommission auch in diesem Sonderfall einer Reintegration mit Teilzeitbeschäftigung zustimmen.

In Zukunft werden also beide Neuregelungen sowohl dem Beamten als auch der Verwaltung als arbeitstechnische Flexibilisierungen zur Verfügung stehen und somit dazu beitragen, die Arbeitsorganisation im öffentlichen Dienst auf eine ausgewogenere Basis zu stellen.


Catégorie Die Reform im öffentlichen Dienst (2015) Date de Publication / Modification samedi 01 août 2015