Skip to main content
   

DOSSIERS

Neuerungen bei der Rekrutierung der Staatsbeamten

Am 24. März gab die Abgeordnetenkammer grünes Licht nicht nur für die Umsetzung des Gehälterabkommens, sondern auch für die Reform im öffentlichen Dienst. Die geplanten Neuregelungen treten nun am 1. Oktober 2015 in Kraft. Diese teilweise tiefgreifenden Änderungen betreffen alle Bereiche des öffentlichen Dienstes und rufen angesichts ihrer Tragweite bei so manchem wohl ein Gefühl der Verunsicherung hervor. „fonction publique“ widmet sich in einer Artikelreihe, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, der Reform im öffentlichen Dienst und beleuchtet ausführlich die großen Veränderungen in den Bereichen: Gehälter und Karriere, Rekrutierung, Führung durch Zielvereinbarung, der individuelle Arbeitsplan sowie das dazugehörige Bewertungssystem. Im zweiten Beitrag innerhalb dieser Serie lesen Sie nun, welche Veränderungen bei der Rekrutierung der Staatsbeamten auf Sie zukommen.

Anlässlich der Restrukturierung in den Karrieren beim Staat wird auch das Staatsexamen („examen-concours“) an die neuen Bedingungen angepasst. Demnach werden die verschiedenen Prüfungen jeweils in Kategorien, Gruppen und Untergruppen eingeteilt. So setzt sich das Staatsexamen in Zukunft aus zwei Teilen zusammen: In einer ersten Phase werden die Kandidaten einem allgemeinen Examen unterzogen, welches ihnen, bei erfolgreichem Bestehen, den Zugang zu spezi schen Sonderprüfungen öffnet. Diese Tests sind auf die Pro le der ausgeschriebenen Posten zugeschnitten und gelten als  nales Kriterium für die endgültige Auswahl der Anwärter zum Staatsdienst. Die nächsten Examen in den Gruppen A2, B1, C1, D1, D2 und D3  nden im Dezember dieses Jahres statt, die Anwärter in der Gruppe A1 treten im Januar 2016 zur Prüfung an.

Nachdem ein Kandidat sich durchsetzen konnte und einen Posten besetzt, beginnt für ihn die dreijährige „Stage“- Zeit. Während der ersten zwei Jahre seiner Ausbildung erhält er 80%, im letzten Jahr dann 90% des Einstiegsgehalts eines Staatsbeamten in seiner Karriere.

Die „Stage“-Zeit kann maximal um ein Jahr reduziert werden, wenn der Praktikant schon ein gewisses Maß an Berufserfahrung für seinen neuen Arbeitsplatz mitbringt, und wird auf vier Jahre verlängert, wenn er in einem Teilzeitpensum beschäftigt ist.

Während der Anfangszeit durchläuft der „Stagiaire“ eine Grundausbildung mit darauffolgendem Examen, später konzentriert sich die Schulung auf die theoretischen und praktischen Anforderungen seines neuen Postens. Diese Phase wird mit einem Examen und einem sogenannten „travail de ré exion“, einem Bericht, abgeschlossen. Nur wenn er zwei Drittel aller zu erhaltenden Punkte während der Praktikumsphase und in jedem Examen eine genügende Note bekommt, tritt der Kandidat die letzte Phase der „Stage“-Zeit an: Nach einer praktischen Einführung in die zu bewältigenden Aufgaben im Berufsalltag beendet er die dreijährige Ausbildung und gilt fortan als vollwertiger Staatsbeamter.

Die wohl größte Neuerung bei der Einstellung künftiger Bediensteter ist die Zulassung von EU-Bürgern zu einem speziellen Staatsexamen („examenconcours“), selbst wenn sie nicht der drei Amtssprachen mächtig sind. Diese Neuregelung kommt dann zum Einsatz, wenn nach zwei regulären Staatsexamen kein passender Kandidat gefunden werden konnte. In diesem Fall muss während der Prüfung kein Text aus dem Luxemburgischen übersetzt werden und der Anwärter kann sich bei seinen Antworten für eine der drei Verwaltungssprachen entscheiden. Zu Beginn der „Stage“-Zeit – nach Bestehen des Staatsexamens – wird zusätzlich der Beherrschungsgrad der drei Sprachen überprüft. Am Ende der dreijährigen „Stage“-Zeit sollte der Kandidat sich in den drei Amtssprachen zurecht nden, da ansonsten das Dienstverhältnis aufgelöst werden kann. Des Weiteren ist die Anstellung eines nichtluxemburgischen Kandidaten an strenge Konditionen gebunden: Er muss eine Berufserfahrung von wenigstens 12 Jahren mit sich bringen und die Anforderungen des ausgeschriebenen Postens genauestens erfüllen. Die Entscheidung zur Ein- oder Nichteinstellung liegt schließlich beim Regierungsrat, woraufhin der Kandidat bei positivem Ausgang seinen Dienst als Staatsangestellter („employé de l’Etat“) mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag antritt. Nach einem Jahr besteht die Möglichkeit einer Verbeamtung.

Wie bereits im ersten Artikel dieser Serie erwähnt („fonction publique“ 240, juillet/août 2015), wird es in Zukunft auch eine größere Mobilität zwischen Staat und Gemeinden geben, so dass Beamte und Angestellte beider Sektoren  exibler von einem Bereich in den anderen wechseln können.

In Sachen Teilzeitarbeit aus gesundheitlichen Gründen und progressive Rente bringt die Reform im öffentlichen Dienst zwei sehr interessante Neuerungen mit sich, die in einem weiteren Beitrag in dieser Ausgabe von „fonction publique“ erläutert werden (siehe „Die progressive Rente und die Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen” unten).


Catégorie Die Reform im öffentlichen Dienst (2015) Date de Publication / Modification samedi 01 août 2015