Beamtenstatut und Karrieren
Nachdem am 24. März die Abgeordnetenkammer grünes Licht nicht nur für die Umsetzung des Gehälterabkommens, sondern auch für die Reform im öffentlichen Dienst gab, treten die geplanten Neuregelungen am 1. Oktober 2015 in Kraft. Diese teilweise tiefgreifenden Änderungen betreffen alle Bereiche des öffentlichen Dienstes und rufen angesichts ihrer Tragweite bei so manchem wohl ein Gefühl der Verunsicherung hervor. „fonction publique“ widmet sich in den kommenden Monaten, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, in einer Artikelreihe der Reform im öffentlichen Dienst und beleuchtet ausführlich die großen Veränderungen in den Bereichen: Gehälter und Karriere, Rekrutierung, Führung durch Zielvereinbarung, der individuelle Arbeitsplan sowie das dazugehörige Bewertungssystem. Lesen Sie nun in einem ersten Beitrag, wie sich die Umstrukturierung der verschiedenen Laufbahnen und Gehaltsgruppen gestalten wird.
Die Berufslaufbahnen werden an die unterschiedlichen Schulabschlüsse und Diplome angepasst: Die Laufbahnen der Zentralverwaltung, des Bildungswesens, der Polizei und der Zollverwaltung werden in einer Gehaltstabelle zusammengeführt; jede dieser Kategorien wird des weiteren in Gruppen und Untergruppen eingeteilt. Zusätzlich dazu unterscheidet man in diesen Untergruppen noch zwischen „niveau général“ und „niveau supérieur“, welche die Aufstiegsbedingungen festlegen. Mit der Gehaltsgruppe A2 wird zudem eine neue Bachelor-Laufbahn geschaffen. Der Aufstieg in der Rangstufe ist künftig auf den Bediensteten ausgerichtet, so dass er sich, anders als bisher, auch im neugeschaffenen „niveau supérieur“ regelmäßig in seiner beru ichen Laufbahn weiter entwickelt. Demnach erreicht beispielsweise ein Redakteur, der das Beförderungsexamen („examen de promotion“) erfolgreich abgeschlossen hat, nach 20 Jahren den Endgrad in seiner Laufbahn. Nach 12 Jahren, während derer er an 12 Tagen an Fortbildungskursen teilnehmen muss, um in Drei-Jahres-Schritten vom 7. in den 11. Dienstgrad vorzurücken, tritt er als Inspektor in den „niveau supérieur“ ein und kommt schließlich nach 20 Dienstjahren in den 13. und damit letzten Grad seiner Karriere.
Die Entwicklung der Vergütung anhand des Dienstalters unterliegt ebenfalls einigen Änderungen. So werden das ktive Alter sowie die Obergrenze der Vordienstzeit von 12 Jahren abgeschafft. Die Berufserfahrung wird ab dem 1. Oktober zuvorkommender angerechnet, dies gilt jedoch nicht für die sogenannte „Stage“-Zeit. Bei der Berechnung der Entschädigung während der Praktikumsphase wird die Berufserfahrung erst ab einer Dauer von 10 Jahren berücksichtigt.
Der Substitutionsgrad wird in Zukunft durch die exiblere „majoration d’échelon“ ersetzt. Diese Lohnerhöhung für Personen in Führungspositionen ist denjenigen Posten vorbehalten, die im Organisationsplan einer Verwaltung als solche festgehalten sind. Die Anzahl solcher leitenden Stellen ist auf 15% des Personalbestands in der betroffenen Gehaltsgruppe limitiert, in einer ersten Umsetzungsphase der Reform im öffentlichen Dienst wird diese Obergrenze jedoch noch auf 20% erhöht. Eine leitende Position kann ab dem „niveau supérieur“, oder, wenn keine geeigneten Kandidaten vorhanden sind, auch schon ab dem „niveau général“ bekleidet werden. Darüber hinaus können künftig nicht nur Staatsbeamte, sondern auch -angestellte von dieser Maßnahme pro tieren. Die Gehaltserhöhung entspricht 10 bis 25 Punkten, je nach betroffener Gehaltsgruppe.
Die Staatsbediensteten können unter verschiedenen Bedingungen in eine höhere Laufbahn wechseln. Die sogenannte „carrière ouverte“ ist fortan auch für Staatsangestellte zugänglich. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass jeweils nur in die Laufbahn gewechselt werden kann, die unmittelbar über der jetzigen Karriere des Anwärters liegt. Voraussetzung für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn sind 10 Dienstjahre seit dem Beginn der Karriere des Kandidaten im öffentlichen Dienst. Zudem muss er das Beförderungsexamen in seiner aktuellen Gehaltsgruppe bestehen, wenn ein solches vorgesehen ist. Vor dem Übertritt in die neue Gehaltsgruppe sind außerdem der Besuch eines Weiterbildungskurses, organisiert durch das INAP, sowie die Verfassung einer Abschlussarbeit über sechs Monate hinweg Voraussetzung. Erst nachdem eine Aufsichtskommission diese Arbeit geprüft hat, kann der Anwärter in die höhere Laufbahn nominiert werden. Sollte die Kommission ein negatives Gutachten ausstellen, darf der Kandidat sich erst nach drei Jahren ein weiteres Mal für einen Wechsel in eine höhere Laufbahn bewerben. Durch die Einführung der Gehaltsgruppe A2 für die Bachelorstufe wird des weiteren eine neue Zwischenebene für den Karrierewechsel geschaffen. Während zehn Jahren können die Bediensteten beim Staat allerdings noch sofort von der Gruppe B1 nach A1 aufsteigen, ungeachtet der neugeschaffenen A2-Laufbahn.
In Zukunft werden auch die Grenzen zwischen kommunalem und staatlichem Sektor verwischter: Ein Staatsbeamter kann, unter bestimmten Umständen, nach wie vor seine Kandidatur für einen Posten im kommunalen Bereich einreichen. Ab dem 1. Oktober gilt dies auch für Angestellte, umgekehrt kann dann auch ein Gemeindebeamter eine Stelle beim Staat annehmen. Die zu besetzenden Arbeitsplätze werden im Memorial B veröffentlicht.
Der Staatsangestellte kann künftig nach 15 Dienstjahren verbeamtet werden. Voraussetzung hierfür sind die Kenntnis der drei Amtssprachen, das Bestehen aller Examen in seiner momentanen Laufbahn (falls vorgesehen), die Ausführung des individuellen Arbeitsplans sowie, je nachdem welche Beamtenkarriere er anstrebt, entweder ein bestandenes Examen zur Beförderung, oder zum Abschluss der „Stage“-Zeit. Alle vorher erreichten Grade und Beförderungen des Angestellten bleiben nach seiner Verbeamtung übrigens erhalten.
Die Stage-Zeit wird wie gewusst für alle Laufbahnen von zwei auf drei Jahre verlängert. Während der ersten beiden Jahre erhalten die Anwärter 80%, im dritten Jahr 90% des Einstiegsgehalts in ihrer Gehaltsgruppe.
Schließlich wird auch das Regime der Familienzulagen neu geregelt. Beide Elternteile bekommen, sofern sie alle beide im öffentlichen Dienst tätig sin, unabhängig von der Anzahl ihrer Kinder, Zulagen in Höhe von 27 Punkten zugesprochen. Auf diese - nanzielle Unterstützung kann solange Anspruch erhoben werden, bis das Kind entweder seine schulische Laufbahn abgeschlossen hat, oder es ein Alter von 27 Jahren erreicht hat. Die derzeitigen Empfänger der Familienzulage bekommen die Möglichkeit, sich einmalig und unwiderru ich für das neue Regime zu entscheiden, oder im alten System zu verbleiben.
Catégorie Die Reform im öffentlichen Dienst (2015) Date de Publication / Modification samedi 01 août 2015