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DOSSIERS

8. „Déi niddreg TVA" - die super-reduzierte Mehrwertsteuer

8. „Déi niddreg TVA" - die super-reduzierte Mehrwertsteuer

Beim Errichten von Gebäuden erfällt, wie in anderen Wirtschaftsbereichen auch, auf allen Dienstleistungen und Warenlieferungen die Mehrwertsteuer (oder TVA, „Taxe sur la Valeur Ajoutée"), welche im Normalfall bekanntlich 17% des jeweiligen Preises ausmacht. Um die Kosten für Hauptwohnungen aber niedriger zu halten, gilt jedoch in bestimmten Grenzen für die Schaffung von Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich zu Wohnzwecken - und zwar als Hauptwohnsitz, also nicht als Wochenendhaus - verwendet werden, der „super-reduzierte" Satz von nur 3%.

Auf den zulässigen Ausgaben stellt dies eine Einsparung von 14% der entsprechenden Kosten dar, nämlich den Unterschied zwischen dem Normalsatz von 17% und dem „super-reduzierten" Satz von 3%. Diese Fördermaßnahme kann somit eine Größenordnung von zigtausend Euro erreichen. Sie beschränkt sich nicht nur auf das Errichten von Neuwohnungen, sondern kann auch bei der Renovierung einer gekauften Altwohnung genutzt werden.

Zudem kann sie nicht nur für künftige Eigenheime, sondern auch für Mietwohnungen in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, es handelt sich um die Hauptwohnung des Mieters. Neben Zweitwohnungen sind auch alle rein gewerblich genutzten Gebäude und Räume ausgeschlossen.

Als Wohnung versteht man ein Gebäude (also ein Wohnhaus) oder den Teil eines Gebäudes (z. B. ein Appartement), das eine unterscheidbare Baueinheit bildet. Zur Wohnung gehörig gelten auch die eventuellen Nebenräume, also etwa bei einer Appartementwohnung die Keller und Garagen sowie sonstige gemeinsam genutzte Räume. Garagen oder PKW-Stellplätze müssen direkt an die Wohnung angeschlossen sein oder in ihrer Nähe liegen und mit der Wohnung zusammen genutzt oder vermietet werden.

Bei der gleichzeitigen Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnung und zu anderen Zwecken (etwa als Arbeitsplatz eines Freiberuflers) bleibt der Anspruch auf den steuerlichen Vorteil erhalten, wenn die Fläche, die der Hauptwohnung vorbehalten ist, mehr als ¾ der Gesamtfläche beträgt. Andernfalls wird der steuerliche Vorteil nur für den Anteil gewährt, der dem Wohnzweck dient.

Die Steuerbegünstigung wird nur auf Antrag hin von der „Administration de l‘Enregistrement et des Domaines" zugestanden, kann jedoch von einer Person oder einem Haushalt mehrfach in Anspruch genommen werden, weil die vorgesehenen Maximalgrenzen rein wohnungsbezogen sind.

Praktisch gesprochen gibt es zwei Wege, um in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen, erstens durch die direkte Anwendung des stark ermäßigten Satzes von 3% auf die gezahlte(n) Rechnung(en) und zweitens durch eine nachträgliche Rückerstattung des Differenzbetrags von 14%.

Beim Bau eines Hauses und bei großen Renovierungsarbeiten wählt man die erste Methode. Hier reicht jedes Unternehmen, das von einer Person oder einem Haushalt mit Arbeiten oder Lieferung beauftragt ist, bei Auftragserteilung einen von dem jeweiligen Bauherrn gegengezeichneten Antrag bei der Verwaltung ein, die es erlaubt, auf den Rechnungen statt dem Normalsatzes von 17% den „super-reduzierten" 3%-Satz zu berechnen.

Bei kleinen zulässigen Arbeiten sammelt der Bauherr die Rechnungen, die mit 17% belastet worden sind, und reicht sie zusammen mit einem entsprechenden Antrag an die Verwaltung, welche ihm daraufhin, sofern alle Bedingungen erfüllt sind, den 14%igen Unterschied rückerstattet.

Die Fördermaßnahme hat eine Obergrenze, die heute pro Wohnung bei 50.000 Euro an Ermäßigung liegt. Somit können bei Bau- und Renovierungskosten, die beim Preis vor Steuern zusammen nicht über 357.143 Euro liegen, alle Ausgaben in voller Höhe von der Steuerreduzierung profitieren. Eine 14%ige Absenkung (von 17% auf 3%) auf einer Summe von 357.143 Euro stellt nämlich einen Betrag von 50.000 Euro dar. Die Ausgaben, die für eine bestimmte Wohnung über diesem Betrag liegen, werden voll mit 17% besteuert.

Gefördert werden Ausgaben für das Errichten einer neuen Wohnung (wie vorhin definiert) sowie für Arbeiten an einer existierenden Wohnung, auch durch Anbau oder Ausbau, sowie das Umgestalten bestehender Gebäuden zu Wohnzwecken. Akzeptiert werden aber nur Arbeiten bis zum fertigen, geschlossenen Rohbau einschließlich Bodenbelägen, Decken und Wänden sowie dem Anschluss an die öffentliche Infrastrukturen.

Für Umbau- und Renovierungsarbeiten gibt es einige Einschränkungen: hier werden nur Wohnungen gefördert, die älter als 20 Jahre sind oder die man vor weniger als 5 Jahren erworben hat. Von der ermäßigten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sind unter anderem Alarmanlagen, Klimageräte, Photovoltaik, Wellness-Ausstattungen, Möbel, Gardinen und Vorhänge, Außenanlagen aber auch Honorare für Notare, Architekten Ingenieure.

Dafür aber sind Baumaterialien zugelassen für Arbeiten, die man selbst ausführt bzw. ausführen lässt. Jedes Rückerstattungsgesuch muss einen Gesamtbetrag von 3.000 Euro erreichen und jede Rechnung muss einen Betrag von 1.250 Euro erreichen. Zudem gelten Verjährungsfristen. Kurz: die Betroffenen sollten sich zum gegebenen Zeitpunkt umfassend auf www.guichet.lu informieren.

Wichtig ist es wohl hier hervorzuheben, dass der sogenannte „bëllegen Akt" nur für persönlich bewohnte Eigenwohnung gilt und hinsichtlich seiner Obergrenzen personenbezogen ist, während die „niddreg TVA" für alle Erst-Wohnungen gilt mit einem jeweils wohnungsbezogenen Maximum.


Catégorie Ein Wegweiser zur eigenen Wohnung (2019) Date de Publication / Modification jeudi 28 novembre 2019 | Auteur: Paul ZIMMER, CGFP-Services