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DOSSIERS

6. Steuerliche Förderungen, Zinssubventionen und andere Beihilfen

6. Steuerliche  Förderungen, Zinssubventionen und andere Beihilfen

Luxemburg hat eine lange Tradition staatlicher Förderungen zugunsten des Eigenheim-Erwerbs, zum Teil als erfolgreiche Konsequenz gewerkschaftlicher Forderungen. Vor allem die gemeinnützige Œuvre CGFP d'Épargne-Logement hat im Laufe der Jahrzehnte eine Reihe von gesetzlichen Verbesserungen angeregt und erstritten.

Bevor wir zu den diversen Subventionen und Beihilfen kommen, die auf Antrag hin gewährt werden und deren Genuss zum Teil gestaffelt oder eingeschränkt ist durch soziale Kriterien, wie Einkommens-Höchstgrenzen, seien zuerst die verschiedenen Ermutigungen angesprochen, die allen zugutekommen.

Wer beispielsweise einen Bauspar-Vertrag abschließt, kann in der Steuererklärung seine regelmäßigen Bauspar-Beiträge absetzen von dem zu versteuernden Einkommen, wie wir dies im vorigen Kapitel erläutert haben; zudem sind die durch einen Bauspar-Vertrag erhaltenen Sparzinsen quellensteuer befreit.

Für die später eigengenutzte Wohnung sind auf der notariellen Kaufurkunde die Abgaben stark reduziert, wie dies im Einzelnen im Kapitel 7 „De bëllegen Akt" erläutert wird. Auf den Ausgaben für alle Erstwohnungen, ob eigengenutzt oder nicht, wird statt des normalen Mehrwertsteuersetz von 17% der „super-reduzierte" Satz von 3% angewandt, mit den Einschränkungen, die in Kapitel 8 „Déi niddreg TVA" dargelegt sind.

Im Zusammenhang mit der angeschafften Eigenwohnung sind dann für jedermann die gezahlten Schuldzinsen auf dem oder auf den Hypothekar-Darlehen steuerlich abzugsfähig. Man kann somit diese Zinsen von dem zu versteuernden Jahreseinkommen in Abzug bringen, und zwar in voller Höhe als sogenannte Werbungskosten („frais d'obtention") während der Bauphase, wenn die Wohnung noch nicht bewohnt ist, und in der Folgezeit dann als Sonderausgaben („dépenses spéciales") mit einem jährlichen Maximalbetrag. Dieser Plafond beträgt für jede Person im Haushalt jährlich 1.500 Euro während des Jahres des Einzugs und während der folgenden 5 Jahre, dann jährlich 1.125 Euro während weiterer 5 Jahre, und anschließend jährlich 750 Euro für die weitere Zukunft. Der so berechnete Plafond kommt natürlich nur zur Geltung, wenn die tatsächlich getragene Zinslast höher ist.

Nun zu den diversen Wohnungsbeihilfen, die vom Wohnungsbauministerium bewilligt werden. Hier unterscheidet man zwischen Kapitalhilfen und Zinshilfen, während es zusätzlich noch die Möglichkeit einer staatlichen Bürgschaft gibt, welche den Nachweis eines regelmäßigen Sparens über 3 Jahre erfordert.

Kapitalhilfen gibt es a) beim Bau oder bei der Anschaffung einer Wohnung und b) bei der Renovierung einer Wohnung. Dies sind im ersteren Fall die Bauprämie oder Anschaffungsprämie sowie die Sparprämie und im Renovierungsfall die Verbesserungsprämie sowie verschiedene weitere spezifische Beihilfen.

Als Zinsbeihilfen gibt es die Zinssubvention und die Zinsbonifikation.

Wir wollen den Lesern hier eine Übersicht geben bezüglich der bestehenden Möglichkeiten, wir können aber hier unmöglich im Einzelnen alle Zulassungs-Bedingungen und die mannigfaltigen Zuteilungskriterien vorstellen. Es sei daher an die entsprechenden amtlichen Auskünfte auf Internet verwiesen, die man sich zum gegebenen Zeitpunkt zu Gemüte führen kann:

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/logement/acquisition/index.html

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/logement/construction/index.html

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/logement/renovation-transformation/index.html

Nun ein geraffter Überblick der diversen Möglichkeiten.

Die Bauprämie oder Anschaffungs-Prämie ist eine staatliche Beihilfe für den Bau oder den Erwerb von Wohneigentum, die jeder Begünstigte nur ein einziges Mal erhalten kann (entweder die Anschaffungs- oder die Bau-Prämie) und die beantragt werden muss binnen eines Jahres, berechnet ab Datum der Notarurkunde. Sie beträgt zwischen 250 und 9.700 Euro und wird errechnet unter Berücksichtigung sowohl der familiären Lage als auch des Einkommens des antragstellenden Haushaltes.

Für eine Wohnung in einer Miteigentümergemeinschaft („copropriété") oder für ein Reihenhaus wird die Beihilfe um 30%, für eine Doppelhaushälfte um 15% erhöht. Zu bemerken ist, dass einzelne Gemeinden unseres Landes ihrerseits ähnliche zusätzliche Beihilfen gewähren, welche zuweilen vom Erhalt der staatlichen Prämie abhängig sind.

Jeder, der ein Hypothekendarlehen aufgenommen hat zum Erwerb einer bereits existierenden oder zum Bau einer neuen Wohnung im Großherzogtum, die ihm und seinem Haushalt während 10 Jahren als ständiger Hauptwohnsitz dienen wird, kann die Prämie beantragen. Dazu muss man im Lande wohnen, ein Darlehen aufgenommen haben bei einer Bank oder im Rahmen eines Bauspar-Vertrags, und man muss bestimmte Einkommenskriterien erfüllen, während die Wohnfläche bestimmte Ausmaße respektieren muss.

Diese liegen (ohne Keller, Speicher, Garagen usw.) für ein Einfamilienhaus bei 65 bis 140 m2 und für ein Appartement bei 45 bis 120 m2,  mit zusätzlichen 20 m² für jedes zusätzliche Kind ab dem 3. unterhaltspflichtigen Kind. Während 10 Jahren dürfen keine Umbauarbeiten vorgenommen werden, und es gibt bezüglich der Wohnungsgröße verschiedene Sonderbestimmungen etwa für den Fall weiterer Familienmitglieder im Haushalt, oder wenn das Gebäude noch aus der Vorkriegszeit stammt.

Genauere Einzelheiten findet man im Internet unter:

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/logement/construction/aides-capital/prime-construction-acquisition/index.html

Die Sparprämie ist eine staatliche Kapitalbeihilfe, deren Höhe den Zinsen und Prämien auf dem Sparkonto oder Bausparkonto des Antragstellers entspricht zum Zeitpunkt der Bewilligung, soweit mindestens 90 % der Guthaben auf diesen Konten für die Finanzierung von Wohneigentum verwendet werden.

Der Höchstbetrag der Sparprämie, die ein und demselben Begünstigten nur einmal gewährt werden kann, ist auf 5.000 Euro begrenzt. Ein Antragsteller muss Empfänger der Wohnungsbau- oder Anschaffungs-Prämie oder einer Bausparhilfe sein und muss während 3 Jahren, ausgehend von einem Basiskapital von 100 Euro, regelmäßig Beträge auf ein Sparkonto eingezahlt haben.

Wird die Eigenwohnung binnen 10 Jahren ab Datum der notariellen Urkunde oder des Ersteinzugs in den Neubau vermietet, so ist die Prämie zurückzuzahlen. Für genauere Einzelheiten siehe:

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/logement/acquisition/aides-capital/prime-epargne/index.html

Bei Renovierungsvorhaben für Altwohnungen - für welche ja auch häufig Bausparkredite genutzt werden - sind verschiedene Finanzbeihilfen verfügbar wie die Sanierungsprämie für Bauarbeiten, die der Verbesserung der Wohn-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen von bestehenden Wohnungen dienen. Ein Teil der Baukosten wird abgedeckt durch die Beihilfe, die gestaffelt ist nach dem Einkommen und der Familienlage. Laufende Instandhaltungs- oder Verschönerungsarbeiten werden nicht berücksichtigt. Man darf aber weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen Wohnung sein.

Im Bereich des Umbauens sind auch Beihilfen zu erwähnen für den behinderten-gerechten Ausbau einer Immobilie, eine Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs sowie Fördermittel für die Restaurierung von historischen oder architektonisch wertvollen Gebäuden.

Daneben gibt es dann eine ganze Reihe von Maßnahmen zugunsten des energiefreundlichen Bauens, wie eine kostenlose Basisberatung in Sachen Energieeffizienz, eine Beteiligung an Energieberatungskosten, finanzielle Beihilfen für die energetische Sanierung eines bereits bestehenden Wohngebäudes oder für die Elektrizitäts-Gewinnung aus erneuerbaren Energien.

Die Zinssubvention ist eine staatliche Beihilfe, die gewährt wird im Interesse einer Eigenwohnung, um die monatlichen Belastungen zur Rückzahlung eines Hypothekendarlehens zu vermindern. Die Bedingung des dauerhaften Hauptwohnsitzes muss so lange erfüllt werden, wie die Beihilfe bezogen wird.

Die Höhe dieser Subvention kann zwischen 0,575 % und 2,45 % liegen und richtet sich nach dem Einkommen und der familiären Situation der Begünstigten. Bei der Berechnung werden Hypothekendarlehen bis zu einer Höhe von 175.000 Euro berücksichtigt, wobei der in Betracht genommene Maximalbetrag sich Jahr um Jahr vermindert.

Für die Größe der Wohnung gelten bei der Zinssubvention die gleichen Regeln wie bei der Bau- und Anschaffungsprämie. Eine weitere Zinssubvention ist auch bei Wohnungsinvestitionen im Energiebereich möglich, wobei die Berechnung von einem Maximalbetrag von 50.000 Euro ausgeht.

Eine andere Familien-Hilfe beim Bau, bei der Anschaffung oder bei der Modernisierung einer Eigenwohnung ist die Zinsvergünstigung oder Zinsbonifikation, welche den Schuldzinssatz um 0,50 % pro unterhaltsberechtigtes Kind reduzieren kann. Insgesamt kann sie aber weder das tatsächliche Niveau des berechneten Zinssatzes noch ein Maximum von 3% überschreiten.

Die Zinsvergünstigung kann mit anderen staatlichen Beihilfen sowie mit der vorhin erwähnten Zinssubvention kumuliert werden, ohne dass natürlich der tatsächliche Zinssatz des Kredits überschritten wird. Was die Zinssubvention angeht, so werden die Vergütungen für Kinder der Zinsvergünstigung angerechnet.

Schließlich gibt es dann noch eine gesonderte Zinssubvention für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, welche die CGFP dem Arbeitgeber Staat abgerungen hat, und die von der Abteilung Zinssubvention des Ministeriums für den öffentlichen Dienst und die Verwaltungsreform verwaltet wird. Die Subvention, die man nur einmal in seiner Dienstzeit erhalten kann für eine eigengenutzte Wohnung, wird dafür aber ungeachtet der Einkommenslage gewährt, wenn ein Familienpartner dem öffentlichen Dienst angehört.

Sie berechnet sich unter Beachtung der Höhe der Hypothekarschuld, der individuellen Familiengröße (Kinderzahl) und dem Niveau der Schuldzinsen. Die Zinsvergütung gilt für einen Zeitraum von 15 Jahren und beläuft sich maximal auf 0,50%, zuzüglich weiteren 0,50% pro Kind in der Familie (ab dem 1. Kind!!), wobei für die in Rechnung gestellte Schuld allerdings ein Plafond gilt, der sich jährlich linear vermindert von anfangs 150.000 Euro auf schließlich 10.000 Euro.

Die weiteren Einzelheiten findet man unter:

https://fonction-publique.public.lu/fr/carriere/parcours-remuneration/avantages/subventions-interets.html


Catégorie Ein Wegweiser zur eigenen Wohnung (2019) Date de Publication / Modification jeudi 28 novembre 2019 | Auteur: Paul ZIMMER, CGFP-Services